Gewerbeaufsichtsamt zu Besuch (Umgang mit BR / PR)
Lieber Bernhard,
ja, es steht außer Frage das eine enge Abstimmung notwendig gewesen wäre.
Auch sehe ich mich nicht als "Kleiner BR" bei Gott, das würde ich nicht wollen.
Jedoch habe ich seit Jahren enge Kontakte zu aubetrieblichen Stellen geknüpft und auch in der Vergangheit wohlwollende seitens BR z.B. Ansprechpartner der BG, der Arbeitsagentut und DRV zu Informationsgesprächen eingeladen.
Deine Frage nach der Rechtsgrundlage kann ich, wie folgt beantworten:
Die SBV ist nach §99 Abs.2 SGB IX zur Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen verpflichtet. Dazu zählen insbesondere die Versorgungsämter, die Krankenversicherungenm Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungen und Arbeitsschutzbehörden(=Gewerbeausichtsamt).
Inhaltlich aus meinen Seminarunterlagen von Franz-Josef Düwell.
Des Weiteren aus dem Kommentaren :
Die gegenseitige Unterstützung mit außerbetrieblichen Stellen betrifft außer der genannten Bundesagentur für Arbeit und dem IntegrA vor allen Dingen die Versorgungsverwaltung, die Träger der Unfallversicherung, die Gewerbe- und Bergaufsicht und Berufsgenossenschaften sowie alle sonst an der Rehabilitation beteiligten Stellen (Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, Teil 2, § 99 Rn. 6)
Nochmals es geht mit ausschliesslich im Informationsgewinnung zum Schutz der von mit vertretenen schwerbehinderten Kollegen!
Freue mich auf Deine Antwort.
Gruß
Markus