Zustimmung nach §99 BetrVG des BR für Nachfolger des SchwbV (Freistellung)

hackenberger, Saturday, 03.12.2011, 12:15 (vor 4538 Tagen) @ A.Einstein

Hallo,

also es gibt hier weder Mitbestimmung noch gibt es einen Personalposten SchwbV.

Die Wahrnehmung der Freistellung und auch das Ende der Freistellung sind keine personellen Einzelmaßnahmen also auch keine Versetzungen.

Endet eine Vollfreistellung so kann sich in der Folge eine notwenige Versetzung ergeben, wenn die Rückkehr auf die alte Stelle nicht mehr möglich ist.

Die gewählte Vertrauensperson behält bei Teil- oder Vollfreistellung ihre bisherige Arbeitsstelle bei und wird nur ggf. vor der Arbeitsleistung freigestellt. Auch hierbei gibt es KEINE Mitbestimmung. Es ist eine Regelung zwischen SchwbV/VPSchwb und AG.

Endet die Freistellung, so endet auch die Befreiung von der Erbringung der arbeitsvertraglichen Aufgaben gem. ArbV und sie nimmt ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben wieder wahr. War sie vollfreigestellt und die alten Aufgaben sind nicht mehr vorhanden oder die Stelle ist anderweitig besetzt, so hat sie Anspruch auf eine adäquat Stelle welche ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Arbeitstelle vor der Freistellung entspricht. Bekommt sie hier dann einen neuen/anderen Arbeitsposten zugewiesen so wäre dieses dann eine personelle Einzelmaßnahme.

Das Du ja auch BR Mitglied bist könntest Du die Antwort kennen, da es hier die vergleichbare Situation wie bei BR welche freigestellt sind/waren ist.


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