Zustimmung nach §99 BetrVG des BR für Nachfolger des SchwbV (Freistellung)

hackenberger, Saturday, 03.12.2011, 16:58 (vor 4538 Tagen) @ A.Einstein

Hallo A.Einstein,

noch folgenden Hinweis:
Die Kosten der SchwbV auf der gleichen Kostenstelle zu führen wie die des BR, darf nicht dazu führen, dass der BRV ggf. als Kostenstellenverantwortliche Kosten der SchwbV bewilligen muss. Dieses betrifft auch ggf. Reisekostenanträge/ bzw. abrechnungen und Seminare. Das wäre ein grober Verstoß gegen den § 96 Abs. 8 SGB IX, wonach die Kosten der AG zu tragen hat und die Eingenständigkeit und Unabhängikeit der SchwbV. Weiter der Tatsache, dass die SchwbV im Mandat keinerlei Weisungsbefugnis unterliegt, ihr Amt also weisungsfrei ausübt.

Auch darf diese Kostenstelle nicht ausgewertet und ggf. veröffentlicht werden. Aus diesem Grunde sind eigene Kostenstellen für BR/PR SchwbV usw. auch stets nicht optimal oder bedenklich.

Da ja stets der AG die Kosten dieser tragen muss, wäre es eigentlich sinnhaft diese Kosten auf der obersten Kostenstelle des AG zu verbuchen.


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