Interne Ausschreibung (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 28.02.2012, 10:36 (vor 4459 Tagen) @ zick

Hallo Zick,

der § 81 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, ist eigentlich eindeutig.
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen...
Der 2. Halbsatz des Satz 1 ist dann nur erklärend weiterführend aber nicht abschließend.

Weiter greift ja bei internen Ausschreibungen auch der § 81 Abs. 4 SGB IX.

Doch der AG prüft hier "nur" die Eignung und muss hierbei wie ja bekannt die SchwbV mit einbeziehen § 81 Abs. 1, Satz 6 SGB IX und gibt die Möglichkeit der Besetzung bekannt. Entweder in dem er bei der Agentur für Arbeit anfragen und im Betrieb die Stelle ausschreibt also eine Besetzungsmöglichkeit bekannt macht. Die interne Ausschreibung kann der BR bei jeder Stelle verlangen § 93 BetrVG.

Das weitere ist dann die Sache der möglichen Bewerber. Sie müssen sich also bewerben. Der AG kann ja niemanden zwingen sich zu bewerben. Dann hat er die gleichen Möglichkeiten wie die sonstigen Bewerber, mit dem ggf. zusätzlichen Anspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Denn, der Arbeitgeber nur dann einen internen Kandidaten bevorzugen, wenn ihn eine [link=http://www.jusline.de/index.php>cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=73&paid=95]Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG[/link] hierzu verpflichtet. Denn die Auswahlrichtlinie kann die bevorzugte Berücksichtigung von betriebsangehörigen Beschäftigten gegenüber externen Bewerbern bei gleicher Eignung vorsehen. Hier ist dann auch das BetrVG zu beachten, denn in Betrieben mit mehr als 500 AN kann der BR eine solche Auswahlrichtlinie (BV) verlangen/erzwingen in Betrieben mit weniger AN nur als freiwillige Auswahlrichtlinie (BV).

Das Ganze ist aber weiter auch ein weiteres gutes Thema für die Integrationsvereinbarung § 83 SGB IX.

Doch hier wäre auch die SchwbV gefordert, dass sie wissen der Fakten, also freie mögliche Stelle und einen Betroffenen der ggf. hier Interesse hätte zusammen zu bringen.

Denn sie soll ja gem § 95 Abs. 1 SGB IX:
1) 1 Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.


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