Interne Ausschreibung (Einstellung)

hackenberger, Friday, 25.04.2008, 10:32 (vor 5863 Tagen) @ stockw

Hallo Wilfried,

die Aussetzung bewirkt ja "nur" eine Verzögerung. Daher solltest Du hier versuchen den BR/PR auf Deine Seite zu bekommen. Der könnte die Zustimmung zur Besetzung/ einstellung verweigern. Dieses wäre wirksamer.

Bei einer Aussetzung des Beschlusses muss der BR/PR innerhalb von 7 Tagen über den Vorgang neu entscheiden. Hat man den BR/PR aber nicht hinter sich entscheidet er nochmals in gleicher Form.

Die SchwbV kann hier als einziges wirksames Mittel ein Beschlussverfahren vor dem ArbG einlegen, sofern der AG nicht zusichert zukünftig sich rechtskonform zu verhalten.

Handelt der AG nicht Rechtskonform, sollte die SchwbV auch einmal prüfen ob es Sachverhalte gibt welche die Anwendung des § 156 ermöglichen. Eine Beantragung eines Bußgeldes gem. § 156 kann den AG auch zur Einsicht bringen. Denn der AG erkennt zum einen, dass hier eine SchwbV ist welche nicht nur klagt sondern auch handelt und es geht an den "privaten Geldbeutel" des hier zuständigen SB/ Mitarbeiter des AG.

» Beschlussfassung des BR habe ich aussetzen lassen,da wieder an SBV keine
» Informationen ausgehändigt,keine rechtzeitigen Hinweise ans Arbeitsamt
» nachzuverfolgen sind,und auch mir die Prüfungspflicht nach §81 nicht
» bestätigt wurde.
» Kann ich die Begründung,meines Einwands,den Beschluss betreffend etwa so
» schriftlich wiedergeben.

In dem Schreiben der SchwbV zur Aussetzung eines Beschlusses, muss der Grund der Aussetzung und sich hieraus ggf. ergebene Nachteile für die Schwerbehinderten enthalten sind.

Hier ein Ausszug aus dem Knittelkommentar zum § 95 (4):

Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats auf ihren Antrag auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an aussetzen (Abs. 4 Satz 2). Dies setzt aber voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung den Beschluss des Gremiums als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet. Hierbei hat sie einen Beurteilungsspielraum, der vom Betriebs- bzw. Personalrat nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Interessenbeeinträchtigung muss nicht objektiv bestehen. Es genügt vielmehr, wenn die Schwerbehindertenvertretung eine Interessenbeeinträchtigung als gegeben annimmt (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 25). Der Betriebs- oder Personalrat muss daher auf einen Antrag der Schwerbehindertenvertretung den gefassten Beschluss aussetzen. Diese Pflicht besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag überhaupt nicht begründet oder die angeführte Begründung offensichtlich willkürlich erscheint (LPK-SGB IX / Düwell a. a. O.). Die Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht verpflichtet, Nachweise für eine ihrer Auffassung nach vorliegende erhebliche Beeinträchtigung von behinderten Menschen beizubringen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 59).

Ein sehr guter Kommentar, ich empfehle ja stets den Knittel, ist unerlässliches Handwerkszeug für eine SchwbV.


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