Interne Ausschreibung (Einstellung)

hackenberger, Monday, 02.06.2008, 10:41 (vor 5825 Tagen) @ Klaus

Hallo Klaus,


» Deine Antwort über Soliserv liegt mir leider immer noch nicht vor.
Sollte nun bei Dir vorliegen.

» Die konkret von mir gestellte Frage wo meinerseits Rechtsunsicherheit
» besteht lautet "Kann ich dem AG aufgeben bei der Stellenausschreibung,
» die Besetzungsmöglichkeit durch schwerbehinderte Menschen ausdrücklich zu
» erwähnen, als Hinweis auf die im SGB IX § 81 geforderte Verpflichtung zur
» Prüfung
".
Der § 81 sieht zwar eine Prüfungspflicht vor, doch leider sieht er keine Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung vor.

Im Knittel (Kommentar zum SGB IX) § 81, Rn 18 ist hierzu folgendes vermerkt:
Der Arbeitgeber genügt seiner Prüfungspflicht jedenfalls, wenn er im Vorfeld der Einstellung mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufgenommen hat und ihm kein geeigneter schwerbehinderter Arbeitnehmer benannt worden ist. Eine Pflichtverletzung, an die irgendwelche Rechtsfolgen geknüpft werden könnten, kann ihm dann nicht vorgeworfen werden (BAG Beschluss vom 10. November 1992 = BAGE 71, 337 = AP Nr. 100 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 1993, 376; Beschluss vom 5. Oktober 1995 = BAGE 81, 120 = AP Nr. 40 zu § 123 BGB = BehindertenR 1996, 121; ErfK / Rolfs Rdnr. 1).

Rn 19:
Verstößt der Arbeitgeber gegen die in § 81 Abs. 1 festgelegte Prüfungspflicht, stellt dies – anders als die Verletzung von Beteiligungs- und Anhörungsrechten – keine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 156 SGB IX dar. Jedoch kann die Verletzung der Prüfpflicht indirekt geahndet werden, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Auch steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht entsprechend § 99 Abs. 2 BetrVG zu (vgl. BAG Beschluss vom 14. November 1989 = BAGE 63, 226 = BehindertenR 1990, 111 = NZA 1990, 368; BAG Beschluss vom 10. November 1992 a. a. O.; ErfK / Rolfs Rdnr. 1; Düwell BB 2001, 1527 [1528 f.]; a. A. für das LPVG BW: VGH Mannheim Beschluss vom 13. Dezember 1988 = PersR 1990, 149 = Zeitschrift für Kommunalfinanzen [ZKF] 1989, 107).

Hier kann und sollte daher nur der BR/PR mit seinen Mitteln gem. BetrVG/PersVG handeln/ reagieren.

» Freiwillig macht mein AG da überhaupt nicht, andererseits verfolge ich mit
» meine Anfrage den Zweck meine Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Erst danach
» macht es für mich Sinn eine BV zu erarbeiten.

Hinweis, viel der Punkte welche in einer InTV behandelt werden können/sollen fallen in den Bereich der erzwingbaren MB bzw. wären Einigungstellenfähig. Also BR-Themen!

» Wie weit gehen meine Mitbestimmungsmöglichkeiten>
BR-Themen!

» Selbstverständlich, nur derzeit scheint dies nicht der Fall zu sein.
» Von daher brauche ich zur Erfüllung meiner Pflichten und Aufgaben zu
» diesem Thema eine etwas konkretere Hilfe.
Wieso> Fehlt es an den 5 Wahlberechtigten>


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