Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV (Allgemeines)
Hallo Birgit,
hier muss auch ich mich zurückhalten, da noch keine Erfahrung.
Nur so viel.
1. Wurden die §§ 14 & 15 gänzlich und wörtlich beachtet> Also auch das WAS WANN WER WIE>
2. Bemittelt werden müssen nur Hilfsmittel welche beschafft werden müssen um den Arbeitsplatz behindertengerecht audzustatten. Wenn ein Hilfsmittel vorher beschafft wurde, besteht ja eben der Bedarf nicht mehr. Denn dann ist er ja behindertengerecht ausgestattet. Daher muss/sollte man sich die Beschaffung vor Entscheid über den Antrag bewilligen lassen. So habe ich stets gehandelt. Die IA haben dem dann stets entsprovhen mit dem Hinweis, dass man aber dann weiter das Risiko des Selbstbehaltes der Kosten hat. Denn es muss dem Antrag entweder gar nicht oder ggf nur teilweise stattgegeben werden (Kannleistung). DIe DRV hat idR solchen Anträgen auf vorzeitige Beschaffung nicht stattgegeben.
Beim Thema Stühle und sonstige Büroausstattung gibt es auch immer das Thema, erstattet werden wenn dann die MEHRKOSTEN. Also nur die Kosten welche über die Kosten der normalen Ausstattung hinausgehen. Bei Stühlen erstatten viele IA (Länderabhängig) auch gar nichts.
Wenn AN selbst Hilfsmittel in den Betrieb einbringen möchten geht dieses auch nur mit Zustimmung des AG. Denn dieser hat hier das Hausrecht und sie müssen ja weiter auch zur Regelausstattung möglichst passen. Denn es geht kein Kunterbund. Auch dss Thema Arbeits- und Brandschutz wirkt dann hier herein. Daher nur Einbringen mit Zustimmung des AG, da er hier ggf haften muss.
Letztlich gibt es hier dann auch noch das Thema mit der MwSt. Denn wenn der AG der Leidtungsempfänger ist, spart die DRV diese.
Ich würde hier das vertrauensvolle Gespräch mit der DRV und dem AG suchen um das Thema ggf zu einem positiven Ende zu bringen.