Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV (Allgemeines)

BirgitKE, Berlin, Thursday, 21.06.2012, 10:09 (vor 5237 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

also, nach meinem Verständnis und dem Kommentar ist das mit den zeitlichen Fristen in diesem Fall ja nicht das ausschlaggebende, sondern der ablehnende Bescheid... Die DRV ist zuständig, das haben die ja geprüft... sonst gäbe es den ablehenden Bescheid in dieser Form mit Verweis auf den AG ja nicht... Die schwbh Kollegin ist in Arbeit und erfüllt die Wartezeiten bei der RV. Somit ist die KV schon mal nicht Ansprechpartner und das IA ist für den AG der Ansprechpartner. Aber die Kollegin hat ja den Antrag bei Ihrem RV-Träger gestellt... Was sollte da jetzt noch für eine Frage der Zuständigkeit aufkommen >>> Denke ich da jetzt irgendwie nicht genug um die Ecke >>>

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MfG
Birgit


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