Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV (Allgemeines)
Hallo Bernhard,
ich habe parallel mal weiter recherchiert und in meinem Kommentar von Knittel zu § 15 SGB IX folgenden Passus gefunden:
b) Zu Unrecht abgelehnte Leistung
Die Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen besteht ferner bei zu Unrecht abgelehnten Leistungen (Satz 4, 2. Alt.): Der Rehabilitationsträger erfüllt seine konkret bestehende Leistungsbeschaffungspflicht nicht auch infolge falscher Ermessensausübung und hat seine Ablehnung gegenüber dem Berechtigten ausdrücklich erklärt. Das wird in der Regel durch einen verfahrensabschließenden Ablehnungsbescheid geschehen. Aber auch sonstige ablehnende schriftliche Äußerungen, die nicht die Merkmale eines förmlichen Bescheids aufweisen, sind als Ablehnung im Sinne dieser Vorschrift zu werten. 48
Der Kostenerstattungsanspruch tritt dann an die Stelle des durch Zweckerreichung erloschenen (primären) Sachleistungsanspruchs. Dabei muss zwischen den Kosten für die selbst beschaffte Leistung und der Leistungsablehnung durch den Rehabilitationsträger ein Kausalzusammenhang bestehen (Hess. LSG Urteil vom 28. August 2008 L 1 KR 2/05, zit. nach JURIS; vgl. auch oben Rdnr. 7). Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 4 SGB IX entspricht insoweit § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V (Hess LSG Urteil vom 28. August 2008 a. a. O.: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16. April 2008 L 9 KR 1021/05, zit. nach JURIS; vgl. zu jener Bestimmung BSG Urteil vom 20. Mai 2003 B 1 KR 9/03 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 = Breithaupt 2004, 182). Deshalb bedarf es im Einzelfall auch keiner Entscheidung, ob der Anspruch auf § 15 Abs. 1 SGB IX oder § 13 Abs. 3 SGB V gestützt wird (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16. April 2008 a. a. O.). 49
Eine zu Unrecht abgelehnte Leistung muss jedenfalls zuvor verlangt worden sein (BSG Beschluss vom 15. April 1997 1 BK 31/96 = NZS 1997, 569 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 zu § 13 Abs. 3 SGB V). Das Gesetz legt deshalb auch bei dieser Variante der Selbstbeschaffung für den Regelfall einen Antrag des Berechtigten zugrunde (Mrozynski Rdnr. 20). Weiterhin muss dieser zunächst die Entscheidung des Rehabilitationsträgers abwarten, soweit nicht die Selbstbeschaffung wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung nach der 1. Alt. der Vorschrift in Betracht kommt. Der Versicherte muss allerdings nicht erst ein Widerspruchsverfahren abwarten (SG Köln Urteil vom 22. März 2002 S 5 KR 21/01, zit. nach JURIS) oder gar ein Klageverfahren (Hess. LSG Urteil vom 28. August 2008 a. a. O.). 50
Wählt der Betroffene nach zu Unrecht abgelehnter Leistung bei der Selbstbeschaffung einen falschen Herstellungsweg z. B. Inanspruchnahme einer Einrichtung, für die keine Vereinbarung nach § 21 SGB IX besteht , kann ihm dies wegen der Ursächlichkeit des Verwaltungsfehlers hierfür nicht entgegengehalten werden (BSG Urteil vom 9. März 1982 3 RK 43/80 = BSGE 53, 144 = SozR 2200 § 182 Nr. 80 = SGb 1983, 26).
Zudem gibt es auch noch ein Urteil aus Dresden zur Bereitstellung von Arbeitshilfen etc. mit Vorrang RV vor AG..., die RV hat auch in meinem Fall begründet, dass der AG den Stuhl zur Verfügung stellen müsste...
Gericht: SG Dresden
Aktenzeichen: S 24 KN 625/09
vom: 28.02.2011
Link zum Urteilstext:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php>modul=esgb&id=139354
Vielleicht hilft es ja dem Nächsten weiter...
LG
Birgit
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MfG
Birgit