Anrechenbarkeit v.Urlaub bei Reha (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 27.08.2012, 13:13 (vor 5170 Tagen) @ jorgo

Hallo Jorgo,

zum Thema "Urlaub und Unverfallbarkeit von Urlaub wegen Krankheit" findest Du alles unter A-Z "Urlaub" und in sehr vielen Forumsbeiträgen. Auch der BR sollte hier das Wissen haben, da aktuelle/ wichtige Rechtsprechung und er muss ja ggf AN beraten.

Hier auch noch ein BAG Urteil zu Deiner Frage: Anrechnung von Tarifurlaub auf eine Maßnahme der Rehabilitation.

Entscheidend ist hier die Aussage in der Rn 18
"Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Satz 1 gilt nicht 1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, 2. für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, 3. für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Müttergenesungskuren nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Durch Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 Abs. 1, § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und den §§ 53, 54 des Seemannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach § 47 des Schwerbehindertengesetzes nicht unterschritten werden. (…)"


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