Anrechenbarkeit v.Urlaub bei Reha (Allgemeines)

WoBi, Monday, 27.08.2012, 21:42 (vor 5169 Tagen) @ hackenberger

Noch ein kleiner Hinweis auf eine Änderung im BUrlG:

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
....

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Durch diesen neueren 2. Satz besteht ein Rechtsanspruch, sofort nach einer REHA einen Urlaub zu nehmen. Doch Vorsicht in dem beschriebenen Fall soll nach der REHA eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden. Erst nach Ende der Krankschreibung kann Urlaub genommen werden.

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Gruß
Wolfgang


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