Anrechenbarkeit v.Urlaub bei Reha (Allgemeines)
Hallo Bernhard,
das von dir verlinkte Urteil ist leider durch Gesetzesänderung erledigt.
Es bezog sich lediglich auf die Fassung des § 10 BUrlG, die vom 01.10.1996 - 31.12.1998 galt.
In der aktuellen Fassung des § 10 BUrlG
[link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__10.html[/link]
ist die Bedeutung des Begriffes "medizinische Vorsorge und Rehabiltation" in der Fassung des § 9 EFZG
[link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html[/link]
zu interpretieren. So zB der ErfK, § 10 BUrlG, Rn. 2ff
Mit der Definition des § 9 EFZG ist aber eine Urlaubsanrechnung bei medizinischer Reha grundsätzlich unzulässig. Allerdings ist § 10 BUrlG tarifdisponibel, sofern es nur den übergesetzlichen Urlaubsanspruch betrifft.
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&Tschüß
Wolfgang