MdE anerkannt, wie stehts mit dem GdB (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Tuesday, 16.10.2012, 16:24 (vor 4220 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,


Sorry muss die widersprechen. Habe ausdrücklich bei meiner Nachfrage beim Versorgungsamt genau es so besprochen. Also zwei unterschiedliche und zeitlich getrennte Unfälle mit zwei unterschiedlichen Folgen.

Habe dann auch nochmals bei einem anderen SB des Versorgungsamtes nachgefragt und dann gesagt.
Beispiel:
1. Unfall Verlust eines Fingers an der linken Hand.
2. Unfall Verlust eines Finger an der rechten Hand.

Beide dann mit getrennter Zuerkennung eines MdE von je 30%. Ändert dieses dann etwas, weil ja dann die Auswirkungen / Beeinträchtigungen ganz anders, ja deutliche sind.

Antwort, es bleibt dabei. Es gibt dann zwei getrennte Feststellungen der BG von je MdE 30%. Auch dann, sofern nicht Beeinträchtigungen welche nichts mit dem Feststellungsbescheid der BR zur Anerkennung gebracht werden, lehnt das Versorgungsamt den Antrag ab. Also wie oben.

Auch für mich nicht einfach verständlich, aber ist leider so.

Antwort auch noch, eine Behörde, greift nicht die Entscheidung hier der anderen Behörde an, auch weil für die Entscheidung die gleichen Grundsätze (Tabelle) zur Anwendung kommen.

Also überlegen, gibt es noch eine weiter gesundheitliche Beeinträchtigung welche nun zur Anerkennung gebracht werden kann.

Hier auch der passende Auszug aus dem Gesetz/ Knittelkommentar § 69 Rn 81, 82
Eine eigenständige Feststellung des GdB ist dann nicht zu treffen, wenn bereits in einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung eine anderweitige Feststellung über den Grad der MdE getroffen ist. Dies gilt insbesondere für Bescheide über Renten, Kapitalabfindungen und sonstige Versorgungs- oder Entschädigungsleistungen, in denen der jeweilige Leistungsträger einen bestimmten MdE-Grad zugrunde gelegt hat

Die Feststellungen binden insoweit, als das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde zuungunsten des behinderten Menschen hiervon nicht abweichen darf. Ist in einem Festsetzungsverfahren nach dem Recht der Unfallversicherung eine unfallbedingte MdE rechtsverbindlich festgesetzt worden, ist für eine niedrigere Festsetzung des GdB nach dem SGB IX kein Raum mehr (SG Karlsruhe Urteil vom 8. Juni 1994 – S 4 Vs 2673/93 = Breithaupt 1995, 275 = HVBG-INFO 1995, 1170). Die Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schließt nach § 69 Abs. 2 SGB IX eine von ihr abweichende Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt auch dann aus, wenn diesem bei der Entscheidung über die Höhe des Grades der Behinderung oder über dessen Herabsetzung nach § 48 SGB X der Bescheid des Unfallversicherungsträgers nicht bekannt war und der behinderte Mensch sich erst nachträglich – z. B. im Gerichtsverfahren – auf ihn berufen hat (vgl. LSG Berlin Urteil vom 16. November 2000 – L 11 SB 15/99 = SGb 2001, 184 [Kurzwiedergabe]).

Rn 83 (ist dann wenn zusätzliche Beeinträchtigungen zur Anerkennung gebracht werden)
Die Bindungswirkung des Abs. 2 besteht aber nicht, soweit ein berufsgenossenschaftliches Verfahren nur einen Einzel-GdB betrifft. Bei der Einschätzung des Gesamt-GdB kann die Behörde nicht darauf verzichten, in eine eigene Prüfung der durch die Unfallfolgen verursachten Funktionsbehinderungen einzutreten (SG Aachen Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2005 – S 18 SB 212/04, zit. nach JURIS). Denn eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfallfolgen ist für die Versorgungsbehörde nicht verbindlich, wenn sie den Grad der Behinderung unter Berücksichtigung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen festzustellen hat (BSG Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a SB 12/06 R = SozR 4-3250 § 69 Nr. 4 = Breithaupt 2008, 39 = SuP 2008, 116). Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IX lässt – in Bezug auf die Beurteilung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen – einen nur teilweisen (partiellen) Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Versorgungsbehörden nach Abs. 1 dieser Vorschrift nicht zu. In Satz 1 des Abs. 2 heißt es gerade nicht: „Feststellungen nach Abs. 1 sind nicht zu treffen, soweit eine Feststellung ...”. Mit der Verwendung des Wortes „wenn” macht das Gesetz deutlich, dass die Absätze 1 und 2 des § 69 SGB IX einander ausschließen (BSG Urteil vom 5. Juli 2007 a. a. O.).

ff Rn


PS: Ich hätte nun folgendes Gedankenspiel. Im Nachgang nun, also nach gewisser Zeit, bekomme ich nun je nach Art des Unfalles und der Auswirkungen physische Probleme und bin / gehe aus diesem Grund nun auch in ärztliche Behandlung. Dann hätte ich eine weitere gesundheitlich Beeinträchtigung, welche bisher noch nie zur Anerkennung gebracht wurde.


Anmerkung:
Mein einer Ansprechpartner beim Versorgungsamt ist übrigens der Leiter der Widerspruchsstelle.

Ach ja: Einen Steuerfreibetrag kann es ja auch bei einem NdE/GdB von 30 geben.
Behinderte mit GdB/MdE ab 25 sowie für Angehörige

Bei einem GdB von wenigstens 25, aber unter 50 wird der Pauschbetrag nur gewährt, wenn die Behinderung
•die körperliche Beweglichkeit dauernd beeinträchtigt (z. B. auch als Folge innerer Krankheiten oder einer Seh-/Hörbehinderung) oder
•durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen wird oder zum Bezug einer Rente berechtigt.

Der letzte Punkt trifft hier ja zu! Also, Rücksprache mit dem Finanzamt!


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion