Geheimhaltungspflicht (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Thursday, 15.11.2012, 17:37 (vor 4198 Tagen) @ Ups

Hallo,

die Geheimhaltung ist im § 79 BetrVG und ggf auch in einer GO des BR geregelt. Weiter beschließt der BR oft, dass lfd Themen der Verschwiegenheit unterliegen. Also besonders Strategien zu geplanten oder lfd Verhandlungen nicht weitertragen. Auch der Datenschutz gibt hier Grenzen vor. Der BRV vertritt den BR nach außen. Auch was die Berichte aus der Arbeit betrifft.

Der BR ist zwar kein Geheimrat, was viele oftmals fälschlich glauben.

Dieses bedeutet, dass man zwar durchaus aus dem BR berichten darf, auch an Beschäftigte, was der BR ja auch in Betriebsversammlungen und BR-Info macht. Tabu sind personenbezogenen Daten und alles was dem Datenschutz unterliegt. Doch Infos aus BR-Gremien ist die Aufgabe des BR und nicht der SchwbV.

Die SchwbV könnte aber ggf zu grundsätzlichen Themen welche Schwerbehinderte im besonderen betreffen berichten. Auch darfst Du über Deinen Einsatz für die besonderen Belange der Schwerbehinderten in den BR-Gremien unter Beachtung der o.a. Regelungen berichten.

Doch SchwbV und BR sollen/ müssen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Daher solltest Du beiden Seiten, also AG und BR erklären, dass man bitte die jeweilige Situationen beachten/ respektieren und daher verstehen dass man hier nichts sagen kann. Also, Deine besondere Situation hier besonders beachten.

Also weder gegenüber dem AG Aussagen betreffend der BR Sitzungen machen aber auch nicht umgekehrt im BR Wissen aus der beruflichen Tätigkeit weitergeben. Beide Seiten mögen bitte selbst miteinander reden.

PS: Wenn die SchwbV die Regeln der Verschwiegenheit verletzt, hat der BRV das Recht sie von Sitzungen auszuschließen. Doch zu einem solchen Grund sollte es gar nicht kommen.

Beschäftigtendatenschutz im Fokus der Rechtsprechung Rechtsprechung des BAG und Bundesverwaltungsgericht, Autor Prof Franz Josef Düwell.


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