Geheimhaltungspflicht (Umgang mit BR / PR)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 19.11.2012, 09:59 (vor 4195 Tagen) @ Wertschätzer

Hallo Oups,

auch aus § 30, Satz 4 BetrVG (Nichtöffentlichkeit) ergibt sich eine Verschwiegenheitspflicht der SBV über Sitzungsverläufe und Diskussionsinhalte. Da Dir dieses ausschließlich durch Dein Amt als SBV und das daraus resultierende Teilnahmerecht bekannt wird, gilt dies auch grundsätzlich für die SBV. Du bist allerdings nicht gehindert, in der BR-Sitzung das Wort zu ergreifen und/oder ggü. dem AG eine andere Meinung zu vertreten.
Was die Weitergabe von Beschlüssen des BR angeht: Genauso wenig wie der BR der "Briefträger" des AG an die SBV ist, solltest Du "Briefträgerin" des BR an den AG spielen. Das ist nicht Deine Aufgabe !

Sehr wohl Deine Aufgabe war aber eine SBV-Stellungnahme ggü. dem AG zu der geplanten BV. Im eigenen Interesse solltest Du aber klarstellen, daß es sich um eine SBV-Stellungnahme handelt und diese auch so möglichst gleichzeitig dem BR zukommen lassen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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