Geheimhaltungspflicht (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Thursday, 15.11.2012, 19:26 (vor 4198 Tagen) @ Ups

Hallo,

wir, SchwbV sind keine BR. Wir haben dessen Entscheidungen auch nicht zu vertreten/ zu verantworten.

Nur wenn wir gem. § 95 Abs 4 SGB IX Themen haben die unsere Klientel bedonders betreffen, also dann auch den § 95 Abs 2 SGB IX ausloesen mischen wir uns gem. unserer Aufgaben entsprechend ein, bei solchen Verhaeltnissen.

PS. Das soll nun nicht den Grundsatz unser Recht zu allen Thenen im BR dort reden zu duerfen einschraenken.
Doch manchmal ist es so, dass weniger mehr ist odet svgweigen Gold. ;-)


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