Neuwahl erforderlich ? (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 29.11.2012, 16:16 (vor 5074 Tagen) @ Paulaner

Hallo Paulaner,

bei Gesetzeszitaten sollte man auch immer die §§ angeben, um die Verständlichkeit für alle leser zu erhöhen.
Außerdem ist es wichtig, immer nach der für den speziellen Fall passenden Rechtsgrundlage zu suchen.
Du hast die Definition des § 2 Abs. 2 SGB IX verwendet. Die hat aber nichts mit Wahlrecht zu tun, denn dafür gibt es eine spezielle Regelung im § 94 Abs. 2 SGB IX. Das kommt zwar auf dasselbe Ergebnis heraus - auch Tz-Kräfte und 400€-Jobber sind wahlberechtigt - erleichtert aber die Argumentation bei Konflikten.
Dein Vorgänger hat höchstwahrscheinlich den Fehler gemacht, daß er wahllos irgendeine Definition genommen hat, die er im Gesetz gefunden hat, aber nicht sorgfältig gelesen hat, wofür diese Definition gilt.
Die 18-Stunden-grenze steht nämlich im § 73 Abs. 3 SGB IX, bezieht sich aber allein auf den Begriff des "Arbeitsplatzes" der zur Berechnung von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe dient.
Mit Wahlrecht hat aber die 18-Std.-Grenze nichts zu tun.

--
&Tschüß

Wolfgang


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