schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensmann? (Allgemeines)

Jürgen aus Porta, NRW, Saturday, 22.12.2012, 09:50 (vor 5053 Tagen) @ mathilda

Hallo Mathilda:-)

» In seiner
» Abwesenheit bekam ich über die Einladung der BRSitzung mitgeteilt

Der AG darf/kann sich nicht darauf berufen die SchwbV hätte alle Unterlagen usw. aus der Zusammenarbeit mit dem BR bzw. könnte sich diese dort holen. Auch dazu gibt es Urteile, diese ganz klar besagen, die SchwbV ist eine eigenständige MA-Vertretung mit eigenständigen Informationsansprüchen/-rechten.

» Außerdem wurde mit einer Abmahnung bei Rückkehr des Vertrauensmanns
» gedroht.
» kann ich gegen die Drohung der Abmahnung vorgehen >

Vor einer Abmahnung einer schwerbehinderten Vertrauensperson ist das stv. Mitglied der SBV vom Arbeitgeber zu beteiligen nach § 95 Abs. 2 SGB IX. Der Arbeitgeber hat daher von sich aus die Durchführung oder Vollziehung der Abmahnung bereits aus formalen Gründen mangels Beteiligung des stv. Mitglieds der SBV kraft Gesetzes auszusetzen, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrags der SBV bedarf (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
BVerwG, Beschluss vom 03.08.1999, 1 ABR 30/98

Unterlässt der Arbeitgeber schuldhaft die Anhörung der SBV, ist dies ggf. eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX) von der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.

Außerdem hat der Arbeitgeber vor einer Abmahnung eines schwerbehinderten Beschäftigten regelmäßig das gesetzliche Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen,

--
Gruß
Jürgen


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion