schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensmann? (Allgemeines)
Hallo,
die Beiträge über die AU-Meldung tauchen Tief in die Feinheiten des kollektiven Rechts ab. Weit mehr als eine SBV auf Grundlagenkurse für BR- oder PR-Arbeit vermittelt bekommt.
Ein Arbeitgeber darf (wenigen) Einzelpersonen zur Auflage machen, eine AU-Meldung früher abzugeben. Beispiel: Frau Huber, ab sofort legen sie ab dem 1. Tag eine AU-Meldung vor. Dies wurde durch das o.g. BAG-Urteil bestätigt.
Ergänzt aber der Arbeitgeber seine Auflage zum Beispiel: Herr Müller, ab sofort legen sie ab dem 2. Tag eine AU-Meldung vor und melden sich bei mir persönlich krank oder Meier, ab sofort legen sie ab dem 1. Tag eine AU-Meldung vor und melden sich vor Schichtbeginn in der Personalabteilung hat dies bereits einen kollektiven Bezug. Erst Recht wenn der Vorgesetzte zum Beispiel anordnet Alle Fahrer haben ab dem 1. Tag eine AU-Meldung abzugeben oder "Krankmeldungen haben bis 7:30 zu erfolgen".
Weil sich Einzelpersonen ungerecht behandelt fühlen, gibt es mehr Urteile als Beschlussverfahren. Manche Betriebsräte schließen sich auch der Arbeitgebermeinung an, weil Frau Schmid ist immer jeden Montag krank. Vielleicht übersehen die Mitarbeiterinteressensvertreter dabei, dass Frau Schmid nach fünf Tagen Kantinenessen die gute Hausmannskost am Wochenende gelegentlich bis selten nicht verträgt. Wenn dies der Fall wäre, sollte sich der Betriebsrat mit den Sozialeinrichtungen auseinandersetzen und z.B. den Einsatz von Geschmacksverstärker im Essen regeln.
Wenn der Arbeitgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zu diesem Mittel greifen und es der SBV bekannt wird, könnte doch beim BR das Informationsbedürfnis entstehen, ob weitere KollegInnen von derartigen Auflagen betroffen sind. Wie sonst sollte der BR beurteilen, ob seine Mitbestimmungsrechte betroffen sein könnten.
Besten Dank für das Einstellen der Beilage
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Gruß
Wolfgang