schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensmann? (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 28.12.2012, 10:31 (vor 5047 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

leider liegst Du hier betreffend der Mitbestimmung "wegen Ordnung im Betrieb, also § 87 BetrVG" falsch. Diese würde nur gelten, wenn der AG pauschal für alle oder bestimmte Gruppen einführen wollte. Sofern der AG es nur bei einzelnen AN fordert, ist der BR außen vor. Denn dann ist es keine Kollektiventscheidung welche die Mitbestimmung auslösen würde. Allerdings fehlt es für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des BR an dem dafür zusätzlich erforderlichen kollektiven Bezug, sofern es nur einzelne AN betrifft.

In Betrieben mit Betriebsrat unterliegt jedenfalls eine generelle Anweisung an Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten, ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, der Mitbestimmung des Betriebsrats (so LAG Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2012 Aktenzeichen 3 TaBV 2149/11).

und [link=http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml>showdoccase=1&doc.id=JURE080022282&st=ent]hier Rn26 ff besonders aber auch Rn 29![/link]

Auch LAG Hessen

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte der BR, mit seiner Forderung nach Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG keine Chance: Einer Anweisung gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter, die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung schon am ersten Tag nachzuweisen, muss der Betriebsrat nicht zustimmen. Dafür fehle es am kollektiven Bezug mit Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung des Betriebsrats notwendig ist (LAG Hessen, 17.09.2008, Az. 8 Sa 1454/07).

und [link=http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2012/07/10/arbeitsunfaehigkeit-betriebsrat-darf-bei-modalitaeten-der-krankmeldung-nicht-mitbestimmen.php>refID=brExtra/15.08.2012&emsrc=nl]Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg Aktenzeichen: 2 TaBV 60/10[/link]


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