schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensmann? (Allgemeines)
Hallo Wolfgang,
leider liegst Du hier betreffend der Mitbestimmung "wegen Ordnung im Betrieb, also § 87 BetrVG" falsch. Diese würde nur gelten, wenn der AG pauschal für alle oder bestimmte Gruppen einführen wollte. Sofern der AG es nur bei einzelnen AN fordert, ist der BR außen vor. Denn dann ist es keine Kollektiventscheidung welche die Mitbestimmung auslösen würde. Allerdings fehlt es für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des BR an dem dafür zusätzlich erforderlichen kollektiven Bezug, sofern es nur einzelne AN betrifft.
und [link=http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml>showdoccase=1&doc.id=JURE080022282&st=ent]hier Rn26 ff besonders aber auch Rn 29![/link]
Auch LAG Hessen
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte der BR, mit seiner Forderung nach Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG keine Chance: Einer Anweisung gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter, die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung schon am ersten Tag nachzuweisen, muss der Betriebsrat nicht zustimmen. Dafür fehle es am kollektiven Bezug mit Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung des Betriebsrats notwendig ist (LAG Hessen, 17.09.2008, Az. 8 Sa 1454/07).
und [link=http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2012/07/10/arbeitsunfaehigkeit-betriebsrat-darf-bei-modalitaeten-der-krankmeldung-nicht-mitbestimmen.php>refID=brExtra/15.08.2012&emsrc=nl]Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg Aktenzeichen: 2 TaBV 60/10[/link]