BEM bei Vertrauensfrau (BEM)

hackenberger, Monday, 14.01.2013, 16:40 (vor 4147 Tagen) @ WoBi

Hallo Sander,

ergänzend zu Wolfgang.

IdR ist der Betriebsarzt Mitglied des BEM-Teams. Dem kann oder sollte der AN dann die Diagnose mitteilen. Der macht dann im BEM ggf. Vorschläge wie hier sinnvoll gehandelt werden kann. Der Betriebsarzt gibt aber KEINE DIAGNOSEN weiter. Auch für Ihn gilt die ärztliche Schweigepflicht. Ggf kann man ihn auch nochmals auf seine Schweigepflicht hinweisen.

PS: Was diese Themen "Hartz-Beihilfen und Aufstockungen" hier mit zu tun haben, kann ich nicht nachvollziehen, denn sie haben mit dem Thema BEM ja nichts zu tun.

Das der BR in Gänze möglichst alle Infos aus dem BEM haben sollte ist nachvollziehbar, da ja ggf im BR/Gremium Beschlüsse gefasst werden müssen betreffend notwendiger Folgemaßnahmen.

Das Ganz Thema fällt auch unter den § 87 BetrVG, Arbeits- und Gesundheitsschutz. Also erzwingbare Mitbestimmung. Dieses auch wenn der AG sich schwer tut eine BV zum Thema BEM, also § 84 SGB IX, abzuschließen. Dann sollte der BR dem AG erklären, dass man dann halt einige BVs zum § 87 BetrVG abschließt. Hier geht es dann ggf bis zur Einigungsstelle. Das sollte den AG dann motivieren eine BV zum § § 84 SGB IX abzuschließen.


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