Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV (Allgemeines)
Mein Unternehmen besteht aus zwei Betrieben. Einer davon hat eine SchwbV der andere nicht. In Anlehnung an § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG regelt § 97 Abs. 5 SGB IX, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer in solchen Angelegenheiten vertritt, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Außerdem besteht insoweit auch eine Zuständigkeit für Betriebe, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist.
Der zweite Betrieb hat zwar keine SchwbV aber einen Betriebsrat. Meine Frage: Kann die SchwbV auch an den Sitzungen des BR sowie dem Monatsgesprächen teilnehmen>
Viele Grüße
Ralf