Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV (Allgemeines)
Hallo Bernhard,
eine Gesamtschwerbehindertenvertretung konnte nicht gewählt werden da es nur eine Örtliche Schwerbehindertenvertretung gibt.Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nimmt sie automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr.
Es können auch keine weiteren örtlichen SBV gewählt werden da in den anderen Betriebsteilen jeweils nur 2 Mitarbeiter Schwerbehindert sind.