Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 18.01.2013, 18:37 (vor 5025 Tagen) @ Ralf

Hallo Ralf,,

wenn es wie Du schreibst einen GBR gibt, ist zwingend eine GSchwbV zu wählen. Wenn es dann aber nur eine SchwbV gibt, nimmt diese Kraft Gesetz / SGB IX auch das Mandat der GSchwbV wahr. Mit der vorrangigen Aufgabe auf Wahlen in den anderen Betrieben hinzuwirken. Sobald es dann mehr als eine SchwbV gibt, ist zwingend die GSchwbV zu wählen.

Wann und wie eine KSchwbV zu bilden ist, ergibt sich aus § 97 SGB IX.

Aufgaben wahrnehmen, dürfen nur die nach dem SGB IX gewählten SchwbV.

Also mal so, ggf auch weil man es gut meint auch einmal in einem anderen Betrieb die Aufgaben der SchwbV mitmachen geht nicht. Das bringt idR dann auch Verstöße gegen den Datenschutz mit. Solche Verstöße sind berechtigte Gründe dafür, dass das IA das Mandat entzieht.

Frage also, warum wurde keine GSchwbV gewählt wie im SGB IX zwingend vorgeschrieben>


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