Zugang zu digitalen Personalausschussordner (Umgang mit BR / PR)
Hallo,
es gibt betreffend des § 34 BetrVG nichts neues. Es ist auch weiter nicht zu erwarten, dass das Einsichtsrecht der BR auf deren Unterlagen auf die SchwbV ausgeweitet wird.
Denn es besteht dazu kein Grund:
1. weil sofern § 95 Abs 2 SGB IX betroffen ist die SchwbV vom AG eingebunden wird und die Unterlagen erhält.
2. In den Gremiensitzungen die SchwbV in die Unterlagen ja einsehen kann.
und
3. das ist noch entscheidender, dann dem BR im Umkehr das gleiche Einsichtsrecht in SchwbV Unterlagen gewährt werden müsste. Denn er vertritt ja ALLE Beschäftigten.
Aber, es ist hier alles auch ein Thema der "guten Zusammenarbeit". Wenn diese klappt, dürfte es hier diese oft geschilderten Probleme nicht geben. Denn dann redet man offen miteinander.