Zugang zu digitalen Personalausschussordner (Umgang mit BR / PR)

Wolfgang E., Friday, 06.11.2009, 12:45 (vor 6193 Tagen) @ micky1

» Im Personalausschuss hat man sich dann einstimmig dagegen entschieden mit dem Argument (erst auf meine Nachfrage), dass man dann allen BR-Mitgliedern Zugriff gewähren müsse und das wolle man nicht aus Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten.

Der Auffassung des Betriebsrats steht nunmehr wie erwartet auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, wonach das jederzeitige uneingeschränkte Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, nicht beschränkt werden kann durch Maßnahmen nach § 9 Satz 1 BDSB in Verbindung mit der dazu geltenden Anlage in Bezug auf personenbezogene Daten:

Leitsatz: "Jedes Mitglied des Betriebsrats verfügt nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht,
auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen."
BAG, Beschluss vom 12.08.2009, 7 ABR 15/08

Tenor: "Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des LAG Niedersachsen vom 17.12.2007 - 12 TaBV 86/07 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betriebsrat verpflichtet wird, den Beteiligten zu 1. bis 4. die Möglichkeit zu geben, jederzeit auf elektronischem Weg die unter „Stnt01g_br“ abgespeicherten Daten sowie in die unter seinem E-Mail-Konto (E-Mail-Adresse) eingehenden und ausgehenden E-Mails Einsicht nehmen zu können."

Doch aus diesem BAG-Beschluss ergibt sich auch ein "Leider". Denn leider ist dieser BAG-Beschluss nur auf BR-Mitglieder und für Ersatzmitglieder in der Zeit, in welcher sie wegen Verhinderung eines BR-Mitgliedes (z.B. Erkrankung/ Urlaubs usw.) nachrücken anwendbar, nicht aber für SchwbV! Denn geklagt hatten BR-Mitglieder, und nur deren Klagen wurden behandelt. Es müsste also ggf. auch einmal eine SchwbV hier bis zum BAG klagen, um hier dann durch Richterrecht eine erweiterte Auslegung des § 34 BetrVG zu erreichen. ;-)

Gruß
Wolfgang


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