Digitaler Ordner: "Die einen zu Pferd und die anderen zu Fuß" (Umgang mit BR / PR)

Wolfgang E., Tuesday, 24.06.2008, 14:22 (vor 6692 Tagen) @ micky1

» In unserem Unternehmen hat der BR einen Personalausschuss. Es gibt einen BR-Ordner im Intranet. Darin gibt es einen Unterordner Personalausschuss. Der Personalausschuss hat nun einstimmig beschlossen mir keine Zugangrechte (als SBV) zu erteilen.

Zur Frage des Zugriffs auf elektronische Ausschussordner des Personalrats steht demnächst eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts an unter dem [link=http://www.vdaa.de/index.php>option=com_content&view=article&id=666:elektronisches-leserecht-fuer-alle-betriebsratsmitglieder-von-dateien-und-e-mail-korrespondenz-des-betriebsrats&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=9]Az: 7 ABR 15/08[/link], in der evtl. auch einige für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend anwendbare allgemeine Grundsätze herausgearbeitet werden.

Die Leitsätze der angefochtenen Entscheidung lauten wie folgt:

• Das Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Dateien des Betriebsrats.
• Das Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG ist verletzt, wenn durch Beschluss des Betriebsrats das Zugriffsrecht auf elektronisch gespeicherte Dateien des Betriebsrats nur den jeweiligen Ausschussmitgliedern eingeräumt wird.
• Nicht der Betriebsrat sondern der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 4 S. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Adressat der Bestimmungen des BDSG, der Betriebsrat ist Teil der speichernden Stelle.
• Das BDSG gibt keine Rechtsgrundlage für eine Beschränkung des Einsichtsrechts aus § 34 Abs. 3 BetrVG.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.12.2007, 12 TaBV 86/07.

» Im Personalausschuss hat man sich dann einstimmig dagegen entschieden mit dem Argument (erst auf meine Nachfrage), dass man dann allen BR-Mitgliedern Zugriff gewähren müsse und das wolle man nicht aus Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten.

Die Argumentation des Personalausschusses ist nicht stichhaltig, weil unvereinbar mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Denn der Personalausschuss hat nach der oben genannten Rechtsprechung des LAG Niedersachsen allen BR-Mitgliedern "jederzeit" Zugang zu den elektronischen Ordnern zu gewähren (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.02.2001, 16 TaBV 46/00). Hintergründe zum gesetzlich verankerten uneingeschränkten Einsichtsrecht bzw. zum Minderheitenschutz zur umfassenden Vorbereitung auf die Betriebsratsarbeit unter
www.netzwerkit.de


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