Kündigung der Schwerbehindertenvertretung (Kündigung)

hackenberger, Thursday, 30.01.2014, 15:33 (vor 3754 Tagen) @ hintzi

Hallo,


es gelten für die SchwbV und den Stelli die gleichen Regelungen wie für den BRM bzw EBRM. Der Stelli hat ab dem letzten Einsatz den nachwirkenden Kündigungsschutz von 1 Jahr, siehe oben.

Also gleiche Schutzregeln. Grundsätzlich ist dieses hier aber allg. Arbeitsrecht und die Zuständigkeit liegt beim BR. Dieser sollte sich hier rechtliche Beratung ins Boot holen.

PS: Wenn ein Betrieb geschlossen wird, kann auch der Kündigungsschutz ins Leere laufen. Denn kein AG muss nur wegen des Kündigungsschutzes einen Betrieb länger offen halten.

Hinweis:
Die SchwbV ist hier gem § 95 Abs. 2 und §§ 85 ff SGB IX zu beteiligen sofern es sich bei den Betroffenen um Schwerbehinderte/ Gleichgestellte handelt.


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