Kündigung der Schwerbehindertenvertretung (Kündigung)
Hallo,
es gelten für die SchwbV und den Stelli die gleichen Regelungen wie für den BRM bzw EBRM. Der Stelli hat ab dem letzten Einsatz den nachwirkenden Kündigungsschutz von 1 Jahr, siehe oben.
Also gleiche Schutzregeln. Grundsätzlich ist dieses hier aber allg. Arbeitsrecht und die Zuständigkeit liegt beim BR. Dieser sollte sich hier rechtliche Beratung ins Boot holen.
PS: Wenn ein Betrieb geschlossen wird, kann auch der Kündigungsschutz ins Leere laufen. Denn kein AG muss nur wegen des Kündigungsschutzes einen Betrieb länger offen halten.
Hinweis:
Die SchwbV ist hier gem § 95 Abs. 2 und §§ 85 ff SGB IX zu beteiligen sofern es sich bei den Betroffenen um Schwerbehinderte/ Gleichgestellte handelt.