Abmahnung (Allgemeines)
Hallo Eichenschild,
der AG möchte hier bestimmt seine Pflicht zur Anhörung der SBV nach § 95 Abs. 2 SGB IX dokumentieren. Denn nach § 84 Abs. 1 SGB IX schaltet der AG bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung ein.
"Ich würde hier also dem AG bestätigen, nach § 95 Abs. 2 SGB IX, ableitend nach nach § 84 Abs. 1 SGB IX informiert worden zu sein, ohne formale Prüfung der Abmahnung."
Dieses hat folgenden Grund:
Wurde die Abmahnung formal fehlerhaft beschrieben, wie zum Bsp.:
- Das Fehlverhalten wurde nicht konkret beschrieben
- oder weist sie nicht auf die Folgen hin
Dann hat hier der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Abmahnung vom BR prüfen zulassen. (Siehe § 85 BetrVG) Da hier der AG den BR über die Abmahnung nicht informieren muss, kann der BR erst bei einer Beschwerde des Arbeitnehmers tätig werden und prüfen.
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Liebe Grüße
sbv-nl-west