Abmahnung (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Friday, 11.07.2014, 11:23 (vor 4486 Tagen) @ eichenschild

Hallo Eichenschild,

der AG möchte hier bestimmt seine Pflicht zur Anhörung der SBV nach § 95 Abs. 2 SGB IX dokumentieren. Denn nach § 84 Abs. 1 SGB IX schaltet der AG bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung ein.

"Ich würde hier also dem AG bestätigen, nach § 95 Abs. 2 SGB IX, ableitend nach nach § 84 Abs. 1 SGB IX informiert worden zu sein, ohne formale Prüfung der Abmahnung."

Dieses hat folgenden Grund:

Wurde die Abmahnung formal fehlerhaft beschrieben, wie zum Bsp.:

- Das Fehlverhalten wurde nicht konkret beschrieben
- oder weist sie nicht auf die Folgen hin

Dann hat hier der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Abmahnung vom BR prüfen zulassen. (Siehe § 85 BetrVG) Da hier der AG den BR über die Abmahnung nicht informieren muss, kann der BR erst bei einer Beschwerde des Arbeitnehmers tätig werden und prüfen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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