Verteilung von Kosten auf mehrere Träger (Hilfsmittel)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.08.2014, 08:46 (vor 3545 Tagen) @ chrissly

Hallo,

da frage ich mich aber, ob das IA bei seiner Ablehnung auch § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX bedacht hat, der es durchaus zur Vorleistung verpflichtet, wenn sich Reha-Träger "zieren" bzw. nicht einig sind.

Im Übrigen hatte ich bei meinem ersten Posting vergessen zu erwähnen, daß das Reha-Recht keine "halben" Zuständigkeiten kennt.
Nachdem die BG eine Teilzuständigkeit anerkannt hat und nach Deiner Fallschilderung den Vorgang nicht weitergeleitet hat, könnte man hieraus gem. § 14 Abs. 2 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html
eine Zuständigkeitserklärung sehen.

Zur Vermeidung von weiteren "Ehrenrunden" für den sb AN möchte ich Dir nochmals dringend die örtlich zuständige Reha-Servicestelle ans Herz legen, zu deren gesetzlichen Aufgaben gem. § 22 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__22.html

sowohl die Koordinierung des Hilfebedarfs als auch die ggfs. rechtsverbindliche Zuständigkeitsklärung gehören.

Dein Posting zeigt mir mal wieder, wie wichtig es für SBVen ist, einen Kommentar zur Hand zur haben, der nicht nur das eigentliche Schwerbehindertenrecht ab § 69 SGB IX behandelt, sondern auch das Reha-Recht der §§ 4-68. Da kann man sich solche Kenntnisse auch mal in Grundzügen selbst erarbeiten bzw. erlesen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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