Wahlwerbung via persönlichem Anschreiben an Privatadresse (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.09.2014, 14:49 (vor 4416 Tagen) @ D800-CE

Hallo,

da die Adressen nicht Bestandteil der Wählerliste sind, ist deren Verwendung mE auch dann nicht zulässig für Wahlwerbung, wenn sie aus den SBV-Akten "herausgezogen" werden, die dem Amtsinhaber zur Verfügung stehen - von anderen Quellen ganz zu schweigen.

Deswegen dürften diese private Anschreiben ein klarer Anfechtungsgrund sein.

Solltest Du selbst sbM/gleichgestellt sein, käme für dich vielleicht auch noch eine Prüfung des § 155 Abs. 2 Satz 2 in Betracht, da diese Vorschrift nicht nur auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" beschränkt ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__155.html

--
&Tschüß

Wolfgang


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