Wahlwerbung via persönlichem Anschreiben an Privatadresse (Wahlen)
Hallo,
da die Adressen nicht Bestandteil der Wählerliste sind, ist deren Verwendung mE auch dann nicht zulässig für Wahlwerbung, wenn sie aus den SBV-Akten "herausgezogen" werden, die dem Amtsinhaber zur Verfügung stehen - von anderen Quellen ganz zu schweigen.
Deswegen dürften diese private Anschreiben ein klarer Anfechtungsgrund sein.
Solltest Du selbst sbM/gleichgestellt sein, käme für dich vielleicht auch noch eine Prüfung des § 155 Abs. 2 Satz 2 in Betracht, da diese Vorschrift nicht nur auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" beschränkt ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__155.html
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&Tschüß
Wolfgang