Wahl Gesamt-SBV (Wahlen)
Hallo,
Im § 94 ist die Wahl der SBV geregelt, hier finde ich nicht dass das analog auf die Wahl der Stufenvertretungen anzuwenden ist, und in § 97 steht leider nichts von passivem Wahlrecht.
lese doch einfach einmal erst den § 97 SGB IX, hier dann den Abs 7. Dort findest Du den Verweis auf § 94 SGB IX.
Wahlordnung § 22 (2)Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.
..... wenn hier das Los entscheidet zwischen den beiden Wahlberechtigten, wie ist denn in diesem Fall das passive Wahlrecht der übrigen wählbaren Beschäftigten sichergestellt?
(Ein zum Sachverhalt befragter Jurist hat hieraus geschlossen das nur Wahlberechtigte auch wählbar sind.)
Der Jurist hat recht!
Weder die §§ 94 noch 97 SGB IX und auch der § 22 SchwbVWO besagen etwas anderes.
Nur ggf einmal alles richtig lesen. Denn die zitierten §§ besagen eben nicht, dass in diesem Fall das passive Wahlrecht nur auf diese beiden aktiv Wahlberechtigten eingeschränkt wird. Er besagt nur, dass diese beiden Wahlvorschläge machen dürfen und dann das Los entscheidet welcher Vorschlag 'gewinnt'. Dieses aber auch nur, wenn sich diese beiden Wahlberechtigten sich nicht auf einen wählbaren Kandidaten einigen.
In der Regel schlagen diese beiden einzigen Wahlberechtigten aber nur sich vor. Dann muss gelost werden.
Sie müssen auch keine andere Koll. vorschlagen, auch nicht wenn es andere Interessenten gibt. Sie dürfen aber auch andere Wählbare vorschlagen. Das es aber nur 2 aktiv Wahlberechtigte gibt, muss halt ggf gelost werden, da sonst ja es idR keine Mehrheit der Stimmen gibt. Sie dürfen sich aber auch gemeinsam auf EINEN Kandidat einigen.
Uns hat jemand bereits im Vorfeld mit Anfechtung gedroht, deshalb versuchen wir möglichst jetzt schon Rechtssicherheit zu erlangen. Im Zuge dessen sind die unterschiedlichen Auffassungen zutage getreten, die mir bisher auch neu waren aber die ich gerne vor der Wahl klären würde.......
Also, wenn man sich an die WO und das Gesetz hält besteht keine Gefahr, dass einer Anfechtung stattgegeben wird.
Fazit, alles rechtssicher geregelt.
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mfg Monica