Wahl Gesamt-SBV (Wahlen)
(Ein befragter Jurist hat hieraus geschlossen, das nur Wahlberechtigte auch wählbar sind.)
Hallo Wolfgang,
ich denke, da irrt der Jurist: Nicht nur die in § 22 Abs. 2 SchwbVWO genannten zwei "Wahlberechtigten" haben das passive Wahlrecht, sondern regelmäßig auch alle nichtbehinderten Beschäftigten im Sinne des § 94 Abs. 3 SGB IX. Die Wälbarkeit ist gesetzlich abschließend geregelt in § 94 Abs. 3 SGB IX "entsprechend" § 97 Abs. 7 SGB IX, und daran kann und könnte die Wahlordnung als nachrangige Rechtsverordnung auch deshalb nichts ändern, da es dafür keine gesetzliche Ermächtigung gibt.
Die Wählbarkeit kann nicht je nach der Zahl der Wahlberechtigten eingeschränkt werden, das wäre reine Willkür.
Gruß,
Cebulon