Wahl Gesamt-SBV (Wahlen)
Hallo,
die Rechtslage wurde richtig beschrieben.
Wahlberechtigt und damit berechtig Kandidaten vorzuschlagen und dann zu wählen sind hier einzig die gewählten VPSchwb oder im Falle ihrer Verhinderung die temporär nachgerückten Stelli, sofern die VPSchwb keinen Vorschlag gemacht hat.
Sie können, dürfen jeden wählbaren Koll. des Unternehmens vorschlagen. Also auch ggf Koll. die kein örtl. Mandat haben. Sie müssen es aber NICHT![/b]
Es hat kein nicht aktiv Wahlberechtigter einen Rechtsanspruch vorgeschlagen zu werden.
Auch wenn er Interesse hat. Es ist also alles vergleichbar mit den örtl. Wahlen. Auch dort ist das Vorschlagsrecht für Kandidaten auf aktiv Wahlberechtigte beschränkt. Auch besteht dort das passive Wahlrecht für alle Wählbaren.
In der Regel ist es auch so, dass die Wahlvorschläge sich auf in örtl. Mandaten (gewählten) befindliche beschränkt. Bei nur 2 aktiv Wahlberechtigten ist es weiter idR so, dass sie sich einigen, wer von Ihnen beiden die GVPSchwb wird und wer Stelli. Einigen sie sich nicht, wird der Losentscheid angewandt.
PS: Gleiches/Vergleichbares gilt dann auch für die Wahl der KSchwbV, nur alles dann jeweils eine Stufe höher. Die GVPSchwb haben das Vorschlags- und das aktive Wahlrecht. Wählbar sind dann dort alle wählbaren Koll. des Konzerns.