Darf die Geschäftsführung Freistellung vorschreiben? (Freistellung)

EichhörnchenHH, Friday, 05.12.2014, 09:19 (vor 3438 Tagen) @ albarracin

... ja aber was ist mit §95?

"... mehr als 200 schwerbehinderte Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein"

Es geht mir um die Einmischung in die Belange der SBV durch die Geschäftsführung.

Sieht ja erstmal gut aus mit einer weiteren Freistellung, hat aber auch eine negative Seite, wenn die zweite Stellvertretung dadurch "ausgeschaltet" werden kann.

Ich finde, so einfach ist das mit dem § 96 nicht. Der zweite Vertreter wird, genau in diesem §, ja auch bei den Schulungen "vergessen". Da hat sich die Rechtsauffassung doch auch schon an die Realität angepasst. Sodass nun auch der zweite Vertreter ein Anrecht auf Schulungen hat. Oder?

Viele Grüße


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion