Darf die Geschäftsführung Freistellung vorschreiben? (Freistellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 06.12.2014, 14:15 (vor 3436 Tagen) @ EichhörnchenHH

Hallo,

"... mehr als 200 schwerbehinderte Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein"

Du hast völlig Recht. Diesen Teil würde ich genauso heranziehen.

Es geht mir um die Einmischung in die Belange der SBV durch die Geschäftsführung.

Schwierig, denn au der einen Seite geben sie dir was (2.Freistellung) und auf der anderen Seite verlangen sie was (soll der 1.te sein).

Sieht ja erstmal gut aus mit einer weiteren Freistellung, hat aber auch eine negative Seite, wenn die zweite Stellvertretung dadurch "ausgeschaltet" werden kann.

Stell dir mal vor, dass du auf das Angebot des AG eingehst.
Nach einer Übergangszeit überträgst du dem 2.ten Stelli eine Aufgabe.
Was würde passieren?

Ich finde, so einfach ist das mit dem § 96 nicht. Der zweite Vertreter wird, genau in diesem §, ja auch bei den Schulungen "vergessen". Da hat sich die Rechtsauffassung doch auch schon an die Realität angepasst. Sodass nun auch der zweite Vertreter ein Anrecht auf Schulungen hat. Oder?

Schau einfach mal hier das zweite + dritte Urteil an: http://www.schwbv.de/rechtssprechung_zu_schulungen.html

Zum Schluss:
Es bedart m.E. einer genauen Abwägung der Interessen.
Du bist neu gewählt. Bekommst ein "gutes Angebot" vom AG.
Auch wenn du das Recht hättest den Klageweg zu beschreiten bleibt die Frage offen ob es (im Sinne der zu betreuenden Menschen) klug ist!

PS: Bitte dein Profil ausfüllen!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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