Kurse für Vertrauensperson und Stellvertreter (Wahlen)

Heinrich, Saturday, 14.03.2015, 12:42 (vor 4239 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Sepp,


- Schulungsanspruch Vertrauensperson ist nahezu zu 100% gegeben. Bitte darauf achten, dass Seminare nach §96 SGB (u.U. auch §37 BetrVG oder PersVG) ausgeschrieben sind.
- Schulungsanspruch 1.Stellvertreter für den Vertretungsfall praktisch ientisch wie bei der VP selbst

Diese so grundsätzliche Aussage ist ggf so nicht zutreffend.

Denn, es gibt betreffend des Schulungsanspruches des 1. Stellvertreters weitere Anforderungen.

Auszug aus A-Z, Seminare.

Schulungsanspruch für das stellvertretende Mitglied
Der hier erläuterte Schulungsanspruch für die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen gilt im selben Umfang auch für das jeweils mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, wenn es ständig zur Erfüllung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX herangezogen wird, häufig die Vertretung der Vertrauenspeson für längere Zeit übernimmt oder in absehbarer Zeit in das Amt der Schwerbehindertenvertretung nachrückt und sich somit eine Erforderlichkeit von Schulungsbesuchen abzeichnet (§ 96 Abs. 4 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 SGB IX).


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