Wahlbeeinflussung / Hervorheben von bestimmten Kandidaten (Wahlen)

Cebulon, Friday, 03.04.2015, 19:36 (vor 3317 Tagen) @ Michael S

Leider kann ich mich bei den Wähler auch nicht bekannt machen, da ich im Gegensatz zu d. BR-Vorsitzenden keine Liste aller Schwerbehinderten in unserer Lokation habe.

Hallo zusammen,
meines Erachtens rechtfertigt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit durch Vorenthaltung der Namen der Wahlberechtigten und damit grobe Ungleichbehandlung von Wahlbewerbern generelle Wahlanfechtung bzw. Eilantrag beim Arbeitsgericht nach der Rechtsprechung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wahlbewerber die Herausgabe der Namen der Wahlberechtigten zuvor verlangt.

Wahlbewerbern muss es möglich sein, gezielt Wahlkampf zu betreiben (BAG, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäß auch für SBV-Wahlen.

Ich habe nun den Wahlvorstand aufgefordert durch eine außerordentliche Wahlversammlung - in der sich ALLE Kandidaten vorstellen - die Chancengleichheit aller Kandidaten zumindest annähernd wieder herzustellen.

Richtiger Adressat wäre hier die amtierende SBV gewesen und nicht der Wahlvorstand. Die SBV hätte dem nachkommen müssen, wenn dies mindestens ein Viertel der schwerbehinderten Wahlberechtigten (§ 43 Abs. 3 BetrVG) verlangt hätten, sonst nicht.

Der WV hatte dies mit der Begründung abgelehnt, daß er mit d. Schreiben des BR-Vorsitzenden nichts zu tun hätte.

In jedem Fall ist der Wahlvorstand zur strikten Neutralität verpflichtet und hat dieser Geltung zu verschaffen, wozu natürlich auch die Gewährleistung der Chancengleichheit gehört. So wie geschehen kann sich der Wahlvorstand m.E. nicht rausreden.

Gruß,
Cebulon


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