Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV (Wahlen)

Cebulon, Monday, 01.06.2015, 15:31 (vor 4159 Tagen) @ Patibe

Hallo Patibe,

die vormalige örtliche SchwbV hat prinzipiell keinerlei Aufgaben bzw. Rechte mehr nach dem SGB IX, natürlich auch kein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse. Solche Teilnahmerechte an den BR-Sitzungen stehen aktuell alleine der GSBV zu. Die vormalige örtliche Vertrauensperson hat allerdings als nachwirkende Pflicht ihre kompletten Unterlagen einschließlich SBV-Wahlakten der Gesamt-SBV umgehend zur Verfugung zu stellen, sofern nicht bereits geschehen. Das alles gilt aber nicht, sofern der Gerichtsbeschluss noch nicht rechtskräftig sein sollte. Ist der Beschluss denn schon rechtskräftig?

Es gehört zur Amtspflicht der GSBV nach herrschender Meinung, einen örtliche Wahlvorstand zu bestellen oder zur Wahlversammlung einzuladen, soweit wie hier keine örtliche SBV (mehr) besteht. Sollte die GSBV dem nicht nachkommen, dann ist der örtliche Personalrat nach der Wahlordnung am Zug und befugt, die örtliche SBV-Wahl zu initiieren, also je nach Wahlverfahren zu Wahl eines Wahlvorstands einzuladen oder zur Wahlversammlung

Gruß,
Cebulon


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