Nachuntersuchung zum Feststellungsverfahren (Antragstellung / Widerspruch)

Ola, Berlin, Wednesday, 17.06.2015, 12:23 (vor 3242 Tagen) @ sandra72

Hallo Sandra72!
In der Regel wird eine Nachuntersuchung veranlasst, wenn die zur Behinderung geführte Beeinträchtigung nach medizinischer Sicht nur temporär sein könnte, sprich besser werden kann oder ab einem bestimmten Zeitraum als geheilt gilt (z.B. die Tatsache, dass Krebs als geheilt gilt, wenn er innerhalb von 5 Jahren nicht wiederkommt und dann ist der GdB auch weg oder wenn eine Frau im gebärfähigen Alter eine Totaloperation hat und dann später in die Wechseljahre kommt, dann wird der GdB auch herabgestuft).
Der Bogen sollte ausgefüllt und zurückgeschickt werden. Meines Wissens werden die behandelnden Ärzte nicht automatisch mit angeschrieben und um eine nachträgliche Einschätzung gebeten. Das passiert nur, wenn man diese im Fragebogen benennen muss/ soll. Ggf. kann man selbst seinen behandelnden Arzt darauf hinweisen, dass vom Amt eine Nachfrage kommt und er doch bitte im Sinne des Behinderten seine Einschätzung abgibt, dass es nicht besser geworden ist. Falls man einen solchen Arztbericht schon hat, sollte man den ggf. dem Fragebogen beifügen. Nur wenn die Angaben im Fragebogen den Schluss zulassen, dass eine Verbesserung des Zustandes eingetreten sein könnte, wird auch eine Einladung zu einem Amtsarzt verschickt. Denn nur der alleine kann durch eine ärztliche Nachuntersuchung abschließend beurteilen, ob der damals festgestellte Zustand gleich ist, besser oder schlechter geworden ist. Der Mitarbeiter vom Amt kann das aus dem Fragebogen allein nicht herleiten. Ist ja kein Arzt.
Ich denke, dass es damals bei der Feststellung des GdB schon Anhaltspunkte gab (eventuell eine angekündigte OP), wonach eine Nachuntersuchung gerechtfertigt sein konnte und dann wurde der Vorgang auf Frist gelegt. Vielleicht mal in den Feststellungsbescheid gucken. Die Nachuntersuchung ist die Regel bei seelischen Erkrankungen und bei Erkrankungen die zum Zeitpunkt der Feststellung noch nicht komplett austherapiert waren. Sie wird ggf. zwei bis dreimal widerholt (Zeitabstände zwischen ein und fünf Jahren). Erst dann bleibt der Zustand unbefristet. Bei einer Erwerbsminderungsrente auf zeit ist das Verfahren genauso.
Ich denke, um das Verfahren kommt der Behidnerte nicht herum.
LG Ola


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