Befristetes Beschäftigungsverhältnis (Kündigung)
Hallo,
Werden befristete ArbV verlängert oder in unbefristete ArbV umgewandet, sind diese betreffend der Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte wie Einstellungen zu behandeln. Also beim BR § 99 BetrVG und bei der SBV gem. den geltenden §§ des SGB IX.
Siehe Lexikon für die BR Arbeit.
www.betriebsrat.de/portal/lexikon-fuer-die-taegliche-betriebsratsarbeit.html/
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, ist dies ebenfalls als Einstellung (§ 99 BetrVG) zu behandeln
und
die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ebenfalls als Einstellung unter die Zustimmungspflicht des Betriebsrates gestellt (BAG v. 7. August 1990, 1 ABR 68/89).
www.ra-uwe-jahn.de/arbr_pdf/Arbeitszeitverlaengerung.pdf
Fazit: Die Rechte der SBV sind somit klar.