Nutzung der BR-Büro + Sachmittel (Umgang mit BR / PR)

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 05.07.2015, 12:58 (vor 3237 Tagen) @ OKOMON

Hallo,

nach Deiner Schilderung spricht Etliches dafür, daß Du und der BR die Sache vollkommen falsch angepackt haben.
Es reicht nicht, den Arbeitgeber "anzusprechen". Dieser hat unmißverständlich (und nach Möglichkeit schriftlich) der SBV Räume zuzuweisen. Weist der AG der SBV Räume des BR zur Mitbenutzung zu, hat der AG auch den BR darüber zu informieren.

Sind SBV und/oder BR mit der Zuweisung des AG nicht einverstanden, ist allein der AG der Ansprechpartner. Streitigkeiten zwischen SBV und BR helfen niemandem weiter, führen zu nichts und sind rechtlich irrelevant. Insbesondere hat die SBV kein Recht, einfach Räumlichkeiten und Ausstattung des BR zu "besetzen", wenn diese ihr nicht ausdrücklich zugewiesen wurden.

Im vorliegenden Fall spricht auch Einiges dafür, daß ein BR mit einer Vollfreistellung nicht unbedingt seine Räume mit der SBV teilen muß. Dies ist idR für eine SBV nur von Vorteil, da es den eigenen Anspruch auf ein eigenes Büro untermauert.

Deswegen solltet Ihr Euch so schnell wie möglich zusammensetzen, den von Dir geschilderten Kleinkrieg, über den sich der AG wahrscheinlich als einziger freut, sofort beenden und ein gemeinsames Raum- und Ausstattungskonzept ausarbeiten, daß dann SBV und BR zwar jeder für sich, aber in enger Abstimmung untereinander beim AG einfordern und ggfs. auch versuchen durchzusetzen.
Bei diesem Konzept solltet Ihr beachten, daß natürlich allgemeiner Abstimmungsbedarf und evtl. gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Kommentaren und Fachliteratur eine räumliche Nähe begründet.
Und ja, Du bist leider an das Nichthandeln in der Vergangenheit Deines "Stellis" gebunden. Es stellt sich aber schon die Frage, woran das liegt. Ist der Grund Desinteresse, mangelnde Fachkenntnisse, Konfliktscheu oder was ganz Anderes ? In jedem Fall müssen die Ursachen besprochen werden.

Die Rechtsgrundlagen für die Ausstattung der SBV in der Betriebsverfassung sind eigentlich mit einem kurzen Blick in die meisten gängigen Kommentare schnell herauszufinden:
Gem. § 96 Abs. 3 iVm Abs. 8 SGB IX gelten hier die Regelungen des § 40 BetrVG und die dazu ergangene Rechtsprechung.

Unbd für die Zukunft gilt auch, daß natürlich der AG nicht einfach so über Räume verfügen kann, die der SBV einmal zugewiesen waren und evtl. Änderungen natürlich auch rechtzeitig und umfassend mit der SBV zu beraten hat und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen muß.

--
&Tschüß

Wolfgang


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