Kann örtl. stellv. SBV das Amt der GSBV wahrnehmen? (Gesamt-Konzern-SBV)

Heinrich, Monday, 24.08.2015, 16:12 (vor 3190 Tagen) @ Ute

Hallo,

Der im November 2014 wieder gewählte SBV ist schon seit ca. 1 1/2 Jahren krank. Die neu gewählte stellv. SBV ist seit November 2015 im Amt und übernimmt die Aufgaben der SBV in ihrer Filiale. Eine Rückkehr der SBV aus der Krankheit ist nicht absehbar.

Wieso im November 2015 NEUWHLEN?? Hat der gewählte und leider kranke SBV sein Mandat niedergelegt? Wenn NEIN, durfte keine Neuwahl stattfinden. Somit wäre der dann gewählte nicht im Mandat. Denn Krankheit auch lange Krankheit beendet nicht das Mandat. Im Krankenstand darf man sogar sein Mandat wahrnehmen, es darf nur die Genesung nicht negativ beeinträchtigen.

Im Nov. 21014 wurde ja wohl auch ein Stelli gewählt, denn die Stellvertreter werden ja zum gleichen Wahltermin wie die SBV gewählt. Dieser Stelli ist dann wegen Krankheit der SBV nachgerückt ab dem Zeitpunkt der Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit nachgerückt. Woher kommt dann hier das Thema/Zeitpunkt Nov.2015?

Nur wenn es keine Stelli mehr gibt, kann und sollte man Stelli nachwählen.


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