Vorverlegung der SBV-Wahlen (Kirche)

Hans @, Friday, 13.01.2006, 15:53 (vor 6683 Tagen)

Hallo und guten Tag,

hier ein Bericht aus dem Bereich Kirche und Diakonie:

Laut SGB IX und Wahlordnung für die SBV finden in diesem Jahr, 01.10.-30.11., Neuwahlen zur SBV statt.
Mein Arbeitgeber stellt diese Termine in Abrede und begründet dies mit dem
"Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG", zu dtsch. dem Tendenzschutz.
Auf der anderen Seite werden aber die Aufgaben der SBV, § 95 SGB IX, ausdrücklich nach "staatlichen Recht" wahrgenommen.
D.h. mal wird das SGB als gesetzliche Vorgabe anerkannt, mal aber wieder nicht.
In unserem Betrieb sollen also die Wahlen nach dem MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) im April stattfinden.

Meine Frage ist nun die, ob der AG den Tendenzschutz willkürlich von Fall zu Fall anwenden kann oder ob hier eine neuere Rechtssprechnung vorliegt, die das SGB IX für alle Belange der SBV, egal welcher AG, verbindlich macht.

Anzumerken wäre noch, dass das MVG inzwischen novelliert worden ist.

Wo ist der Arbeitsrechtler, der mir eine Auskunft geben kann.

Grüße
Hans


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