Vorverlegung der SBV-Wahlen (Kirche)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 26.01.2006, 12:17 (vor 6671 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,
zur Abrundung noch folgendes:

Vieles von dem vorher geschriebenen stimmt und vieles stimmt (leider) nicht.

Im Kommentar Ernst/Adlhoch/Seel (§ 94 Rn. 6 und 7) ist auf diese Thema (Kirche) speziell eingegangen.

Meine Zusammenfassung daraus:
- SchwbV hat ähnlichen Charakter wie die MAV (also eingeschränkt)
- AG kann abweichenden Wahltermin festlegen
- AG kann aber nicht jemand zum Rücktritt (was bei dir so der Fall wäre) auffordern.

Tipp: Besorge dir diesen Kommentar, dann bist du nicht nur auf die Aussagen euerer Rechtsabteilung angewiesen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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