Vorverlegung der SBV-Wahlen (Kirche)
Hallo Hans,
zur Abrundung noch folgendes:
Vieles von dem vorher geschriebenen stimmt und vieles stimmt (leider) nicht.
Im Kommentar Ernst/Adlhoch/Seel (§ 94 Rn. 6 und 7) ist auf diese Thema (Kirche) speziell eingegangen.
Meine Zusammenfassung daraus:
- SchwbV hat ähnlichen Charakter wie die MAV (also eingeschränkt)
- AG kann abweichenden Wahltermin festlegen
- AG kann aber nicht jemand zum Rücktritt (was bei dir so der Fall wäre) auffordern.
Tipp: Besorge dir diesen Kommentar, dann bist du nicht nur auf die Aussagen euerer Rechtsabteilung angewiesen.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter