SBV-Wahlen bei kirchlichen Einrichtungen; evangelische Kirchen (Kirche)

Wolfgang E., Monday, 16.01.2006, 12:59 (vor 6681 Tagen) @ Hans

» Meine Frage ist nun die, ob der AG den Tendenzschutz willkürlich von Fall zu Fall anwenden kann oder ob hier eine neuere Rechtssprechnung vorliegt, die das SGB IX für alle Belange der SBV, egal welcher AG, verbindlich macht. Anzumerken wäre noch, dass das MVG inzwischen novelliert worden ist.

Im Bereich der Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie der Religionsgesellschaften findet das Betriebsverfassungsrecht und das Personalvertretungsrecht (auf das in einzelnen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts verwiesen wird) regelmäßig keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG) aus verfassungsrechtlichen Gründen. Daher haben beispielsweise die evangelischen Kirchen ihr eigenes Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen mit eigenen Kirchengerichten. Rechtsprechung hierzu mit dem Suchwort "Schwerbehindertenvertretung" unter
[link=http://www.zmv-online.de/web/index.php>ziel=rechtsprechung/suchform.php ]www.zmv-online.de[/link]
www.ekd.de

"Neben dem Beteiligungsrecht aus § 51 Abs. 3 MVG.EKD steht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Beteiligungsrecht nach § 95 SGB IX nicht zu. Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs IX über die Schwerbehindertenvertretung sind auf Kirchen und deren Einrichtungen unanwendbar (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 4. Aufl. 2003 § 18 Rz. 99; Fey/Rehren, MVG.EKD § 50 Rz. 1a; Baumann-Czichon, MVG.EKD § 50 Rz. 1a. Zwar nimmt das SGB IX Kirchen und Religionsgesellschaften nicht ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich aus. Einer ausdrücklichen Ausnahme bedarf es indessen nicht. Kirchen und Religionsgesellschaften ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV). Zum Inhalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehört auch die Regelung über die Schwerbehindertenvertretung, hier über die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen..."
KGH.EKD, Beschluss vom 05.08.2004, I-0124/H43-03

Kontextlinks:
www.agmav.de
www.agmav-bayern.de
www.schwbv.de/kirche.html
Wahlleitfaden Evang.-Luth. Kirche in Bayern
http://de.wikipedia.org/wiki/Mitarbeitervertretung


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