Vorverlegung der SBV-Wahlen (Kirche)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 13.01.2006, 17:55 (vor 6684 Tagen) @ Hans

Hallo Hans

» Laut SGB IX und Wahlordnung für die SBV finden in diesem Jahr,
» 01.10.-30.11., Neuwahlen zur SBV statt.
Stimmt!
» Mein Arbeitgeber stellt diese Termine in Abrede und begründet dies mit
» dem "Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG", zu dtsch. dem
» Tendenzschutz.
Warum will er das>
Das wäre, ungeachtet der rechtlichen Situation zu klären.
Vielleicht lässt sich die Angelegenheit dann gütlich aus der Welt schaffen.
» Auf der anderen Seite werden aber die Aufgaben der SBV, § 95 SGB IX,
» ausdrücklich nach "staatlichen Recht" wahrgenommen.
Stimmt auch!
» D.h. mal wird das SGB als gesetzliche Vorgabe anerkannt, mal aber wieder
» nicht.
Das geht nicht!
» In unserem Betrieb sollen also die Wahlen nach dem MVG-EKD
» (Mitarbeitervertretungsgesetz) im April stattfinden.
MAV kann wählen!
» Meine Frage ist nun die, ob der AG den Tendenzschutz willkürlich von Fall
» zu Fall anwenden kann oder ob hier eine neuere Rechtssprechnung vorliegt,
» die das SGB IX für alle Belange der SBV, egal welcher AG, verbindlich
» macht.
AG kann Tendenzschutz nicht willkürlich anwenden. Auch die Kirche (bzw. ihre weltlichen Vertreter) muss sich an Gesetze halten.
» Anzumerken wäre noch, dass das MVG inzwischen novelliert worden ist.
Kann sein, aber die Wahl der SBV ist da nicht geregelt.
» Wo ist der Arbeitsrechtler, der mir eine Auskunft geben kann.
Da schließe ich mich den Ausführungen (Gewerkschaft) von Bernhard an.

PS: Nachdem du die Fragen auch in einem anderen Forum gestellt hast, wäre es sinnvoll, wenn du hier auch alle Fakten geschrieben hättest :-(

Zu dem hier und in einem anderen Forum Geschriebenen und Gelesenem stellt sich für mich die allein entscheidende Frage:
Um dem Ansinnen deines AG nachzukommen müsstest du zurücktreten (und in Folge auch der Stellvertreter). Dazu kann dich aber niemand zwingen. Im Gegenteil, derjenige, der dies versucht macht sich m.E. "schuldig" die SchwbV in der Arbeit zu behindern (96 Abs.2). Dies wäre m.E. sogar in einem Tendenzbetrieb nicht zulässig.;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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