Pseudo Stellen um die Schwerbehindertenvertretung aus dem Bewerbungsprozess (Einstellung)

Heinrich, Monday, 28.09.2015, 16:36 (vor 4043 Tagen) @ Charly

Hallo,

welche Art der möglichen AN Gewinnung der AG plan, ist hier egal.

Der § 81 Abs 1. SGB IX ist klar und kann durch solche Planungen des AG nicht ausgehebelt werden.

Der § 81 Abs 1 SGB IX betrifft, EINSTELLUNGEN Der ist auch hier sofern es dann zu Einstellungen kommen soll, zwingend vollumfänglich zu beachten.

Was sagt hier eigentlich der BR? Setze dich mit dem BR zusammen und etklärt dem AG, dass ihr BEIDE auf die Einhaltung des § 81 Abs 1 SGB IX zwingend besteht, notfalls auch mit Hilfe des ArbG. Der BR sollte dem AG mitteilen, dass er srin Recht, auch auf Grundlage der BAG Rechtsprechung, die Zustimmung zu jeder geplanten Einstellung verweigern wird.

Klar sollte der BR hier auch ALLE seine rechtliche Möglichkeiten gem. BetrVG betreffend des Themas interne Ausschreibung in Anspruch nimmt.


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