Pseudo Stellen um die Schwerbehindertenvertretung aus dem Bewerbungsprozess (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 29.09.2015, 10:50 (vor 4042 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

ergänzend zu Heinrich möchte ich noch auf zwei Aspekte hinweisen, die die Sache für den AG durchaus unerfreulich machen können.

1. Wenn der AG Kosten verursacht für Bewerber, weil er gar keine echte Einstellungsabsicht im Rahmen der veröffentlichten Stellenausschreibung hat, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

2. Die geschilderte Verfahrensweise ist mE durchaus geeignet, als ungeeigneter "Umgehungsversuch" einen Schadensersatzanspruch auch nach § 15 AGG auszulösen. Man kann sehr wohl auf die Idee verfallen, daß es sich bei einem "Ersatzangebot" eines anderen Arbeitsplatzes trotzdem um ein einheitliches Verfahren handelt, bei dem quasi im Laufe dieses Verfahrens zusätzliche Qualifikationsmerkmale zu Lasten schwerbehinderter Bewerber "nachgeschoben" werden.


Davon abgesehen, bin ich mit Heinrich einer Meinung, daß der BR grundsätzlich seine Einstellung zu Bewerberverfahren überprüfen müßte. Wenn der BR dieses Verfahren zuläßt, verzichtet er quasi auf wesentliche Bestandteile seiner Mitbestimmungsrechte. Das könnte durchaus ein Fall für den § 23 BetrVG werden.

Die SBV sollte jedenfalls alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um "Sand ins Getriebe" zu schmeissen. Neben der Einzelfallreaktion gehört dazu auch die Aufforderung an AG und BR, über eine Integrationsvereinbarung zu verhandeln, in der auch Regelungen für Bewerbungen von sbM getroffen werden können.

--
&Tschüß

Wolfgang


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