Pseudo Stellen um die Schwerbehindertenvertretung aus dem Bewerbungsprozess (Einstellung)

Heinrich, Tuesday, 29.09.2015, 10:21 (vor 3151 Tagen) @ Charly

Hallo Charly,

Mir ist nicht klar wo genau der AG gegen § 81 Abs. 1 SGB IX verstößt!

Der AG verstößt gegen § 81 Abs. 1 SGB IX, wenn er freie zu besetzende Stellen nicht gem. § 81 Abs. 1 SGB IX behandelt!

Eine Stelle, die pseudo Stelle, auszuschreiben ohne bei der Agentur für Arbeit anzufragen ist kein Gesetzesverstoß, weil der AG diese Stelle nie besetzten werden wird.

Erst einmal nicht, wenn er in der Folge dann die "echte" zu besetzende Stelle entsprechend § 81 Abs. 1 SGB IX behandelt.

Er holt sich dennoch Bewerber über die pseudo Stelle ins Haus die er dann in Bewerbungsgesprächen auf eine passende Stellen switcht, die auch irgendwann mal ausgeschrieben war oder noch ist und auch bei der Agentur für Arbeit abgefragt wurden.

Hier liegt ein mögliches Problem, was BR und SBV mit dem AG besprechen sollte. Denn der AG fertigt dann ggf auf Grund der Vorkenntnisse die Stellenausschreibung sehr genau auf den Wunschkandidat bezogen.

Wenn es jetzt zur Einstellung nicht auf die "Pseudo Stelle" sondern eine reale Stelle kommt, welchen Grund hat der BR hier nicht zuzustimmen?

Sofern der AG dann nun § 81 Abs. 1 SGB IX vollumfänglich beachtet, ist es grundsätzlich ok. Doch auch hier beachte den vorherigen Punkt. Als BR hätte ich hier dann Probleme der Zustimmung da die Ausschreibung ggf und "pro forma war". Es findet dann ja idR keine echte Auswahl unter vielen geeigneten Bewerbern mehr statt, da auf Grund der Vorgespräche die Ausschreibung sehr passend auf den Wunschkandidat erfolgte.

Das Bewerbungsgespräch finden so im Rahmen der “Pseudo Stelle“, ohne Beteiligung der SBV statt, weil ja keine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vorliegt, ja keine vorliegen kann.

Bewerbungsgespräche kann es nur auf ausgeschriebene freie zu besetzende Stellen geben.

Die Einstellung auf die reale Stelle passiert dann ganz ohne Bewerbungsgespräch, man kennt ja den Bewerber bereits, wozu dann nochmal sprechen?

Dieses MUSS unter Beachtung des § 81 Abs. 1 SGB IX erfolgen.

AG können aber grundsätzlich inserieren, welche Stellen zukünftig zu besetzen sind und welche Arbeitnehmer sie zukünftig suchen. Also entsprechende Profile veröffentlichen. Dieses auch mit dem Hinweis, dass Interessierte sich gerne zwecks Fragen an den Betrieb wenden können.

Alles erst einmal ok und ohne MB.

Mache dich ggf einmal mit dem Thema Mitbestimmung bei der Einstellung vertraut, hilft ggf. Weiter mache dieses Thema zu einem Punkt in einer BR Sitzung.


Rechtliche Möglichkeiten zur Einstellung schwerbehinderter Menschen


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